Respektvolle Hundebesitzer leinen ihren Hund an

Ein Hund ist im Kanton Schwyz an der Leine zu halten in der Öffentlichkeit

Letzten Freitag wurden wir am See von eine Hundebesitzer beschimpft, als wir ihn baten seinen, etwas wilden Hund, an die Leine zu nehmen. Hier nun der Beweiss, dass im Kanton Schwyz das Leinenzwang-Gesetz auch weiterin in Kraft bleibt.

Letzten Freitag wurden wir am See in Brunnen beim Auslandschweizerplatz verbal von einem Hundehalter angegriffen. Wir baten ihn, den Hund an die Leine zu nehmen, da er ziemlich unberechenbar auf uns zusprang. Er weigerte sich. Als wir ihm klar machten, dass er im Kanton Schwyz den Hund an der Leine zu führen hat, meinte er, er müsse dies sicherlich nicht. Er mache nichts und will nur Spielen. Als er ging, meinte er die Jugend hätte auch nichts besser zu tun als rumzuhangen. Deshalb seien wir auch so dick und bekämen keine Frauen. :D Wir liessen uns nicht auf dieses Niveau herunter und lachten nur über diesen Mann.

Damit er es vielleicht auch versteht, habe ich ein Postulat angehängt welches letztes Jahr im September beim Regierungsrat einging. Vor drei Monaten kam dann die Antwort des Regierungsrates zurück. Mit dieser Antwort bleibt das Leinenzwang-Gesetz weiterhin in Kraft. Hundebesitzer welche im Kanton Schwyz ihren Hund in der Öffentlichkeit nicht an der Leine führen, können mit 100 Fr. gebüsst werden.


Letztes Jahr ging am 11. September folgendes Postulat ein:

In letzter Zeit konnte man in den Medien zunehmend vernehmen, dass das Hundegesetz des Kantons Schwyz einen allgemeinen Leinenzwang beinhaltet. Der Unmut unter den Hundehaltern ist in dieser Angelegenheit gross. Seitdem die neue Bussenverordnung in Kraft ist, führt die Kantonspolizei in der Linthebene vermehrt Kontrollen durch und büsst Hundehalter, die ihren Hund nicht an der Leine führen. Die Polizei hätte wichtigeres zu tun als herumzufahren und Hundehalter wie Verbrecher zu behandeln. Deshalb ist der generelle Hundeleinenzwang in Frage zu stellen.

Das Gesetz über das Halten von Hunden, SRSZ 546.100 vom 23. Juni 1983, verstösst gegen die Schweizer Tierschutzverordnung. In § 2 Absatz 1 des Schwyzer Hundegesetzes heisst es: “In öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr sind Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Hunde beim Viehtrieb.”

In Art. 71 Absatz 1 TSchV heisst es: “Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.” Der Leinenzwang soll nicht generell aufgehoben werden. Er soll aber so angepasst werden, dass eine artgerechte Haltung von Hunden wieder möglich ist.

Ich bitte den Regierungsrat, eine Vorlage auszuarbeiten, welche einerseits der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung entspricht und andererseits dem sich in Vernehmlassung befindlichen schweizerischen Hundegesetzes Beachtung schenken würde.

Ich danke dem Regierungsrat für die Prüfung meines Anliegens.

Die Antwort des Regierungsrates vom 9. März 2010 war folgende:

Seit der Domestikation der Hunde hat sich deren Verwendungszweck stark gewandelt. Heutzutage steht nicht mehr der Nutzhund im Vordergrund, sondern der Hund als Begleiter bzw. als Familienmitglied. Zudem hat die Anzahl gehaltener Hunde zugenommen. Im Kanton Schwyz waren am 25. Januar 2010 7379 Hunde bei der Hundedatenbank Anis registriert.

Hunde sind in unserer Gesellschaft zwar grundsätzlich akzeptiert und wohl nicht mehr wegzudenken, sie rufen aber bei vielen Nicht-Hundehaltern auch Unbehagen oder sogar Ängste hervor,
unabhängig davon, wie sie sich gegenüber fremden Personen oder anderen Hunden verhalten.

Deshalb hat der Gesetzgeber in § 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 23. Juli 1983, SRSZ 546.100, vorgesehen, dass Hunde so zu halten sind, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder belästigen. Dies bedeutet, dass ein Hund jederzeit kontrollierbar sein muss. Die Art und Weise der Kontrolle wird hier nicht präzisiert. In § 2 wird die Leinenpflicht in öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr festgehalten.

Bezüglich Gefährdung der Öffentlichkeit durch Hunde sind einerseits die Hunde als solche, andererseits die Hundehalter selber als bestimmende Faktoren zu beachten. Leider muss festgestellt werden, dass viele Hundehalter ihre Tiere nicht unter Kontrolle zu halten vermögen, bzw. die Hunde selber entscheiden, wie sie sich benehmen. Die Hunde übernehmen die Führung und verteidigen z.B. auch ihre Halter gegenüber fremden Personen oder Tieren. Solche Hunde gehorchen schlecht und stellen sogar ein Risiko für die Hundehalter selber dar. Die immer wieder geäusserte Behauptung, dass sich frei laufende Hunde in jedem Fall vertragen würden, stimmt nicht. Bei den in den Urkantonen im Jahre 2009 gemeldeten Fällen von Hundebissen und aggressivem Verhalten von Hunden sind 74 mit nicht angeleinten Hunden und 10 mit angeleinten Hunden passiert. In 25 Fällen konnte die Leinenfrage nicht schlüssig abgeklärt werden.

Sehr häufig sind Vorfälle auf öffentlichen Wegen/Wanderwegen entweder mit anderen spazierenden Hunden oder Hofhunden, die in der Nähe dieser Wege leben. Wie kompetent ein Hund beim Freilauf mit anderen Hunden ist, hat sehr viel mit seinem Halter, seinem Charakter und seiner Erziehung zu tun. All dies ist für Aussenstehende schlecht abschätzbar. Somit ist die Kontrolle über den Hund von entscheidender Bedeutung. Die aktuelle Formulierung im Gesetz hat also einen stark präventiven Charakter. In öffentlichen Anlagen wie Parks, Schulhäusern, Spielplätzen oder anderen stark frequentierten Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei öffentlichen Anlässen und im Strassenverkehr soll die Leinenpflicht prinzipiell gelten.

Aus Sicht einer möglichst artgerechten Haltung sollten Hunde idealerweise physisch wie psychisch genügend beschäftigt werden. Wäre ein Hund ständig angeleint, könnte diese Forderung sicher nicht erfüllt werden und würde auch gegen die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1, TSchV, verstossen. Andererseits muss die freie Bewegung für einen Hund nicht zwingend auf öffentlichem Gelände stattfinden. Das Gesetz über das Halten von Hunden im Kanton Schwyz widerspricht deshalb der TSchV nicht. Die eigentliche Problematik liegt nicht zuletzt darin, dass viele Hundehalter ihrem Tier kein privates Grundstück für einen angemessenen Auslauf zur Verfügung stellen können und dass den Haltern oftmals zu wenig Zeit zur Verfügung steht, ihre Tiere auszuführen und einen geeigneten Platz dafür aufzusuchen.

Aus den allgemeinen Erwägungen geht hervor, dass eine restriktive Handhabung der Leinenpflicht insbesondere auch präventiv Sinn macht. Bei einer generellen Lockerung der Leinenpflicht müsste davon ausgegangen werden, dass im Bereich der Meldungen von Hundebissverletzungen mit einer höheren Anzahl von Zwischenfällen gerechnet werden müsste. Als Folge davon würde den fehlbaren Haltern bzw. deren Tieren wiederum eine generelle Leinenpflicht auferlegt. Eine Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden ist aus den genannten Gründen nicht angezeigt.